REV.01 - 01/01/2024

 

1. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Kunde).
  2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
  3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

2. Angebote / Auftragsbestätigung / Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Verbindliche Angebote an den Kunden gelten für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Zugang.
  2. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.
  3. Alle Angaben in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten und sonstigen von uns herausgegebenen Publikationen, als Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Änderungen hieran, insbesondere wenn sie der technischen Weiterentwicklung dienen, behalten wir uns ausdrücklich vor.
  4. Es gilt die am Tag der Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung gültige Preisliste. Ist Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme vereinbart, so gelten ebenfalls die am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preislisten. Falls jedoch zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eine Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Lohn- oder Gehaltserhöhungen eintritt, so behalten wir uns eine angemessene Preisanpassung im gleichen Rahmen vor.
  5. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der genannten Frist annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden oder gegen Nachweis zu vernichten oder zu löschen.

3. Preise und Zahlung

  1. Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
  2. Für Bestellungen mit einem Nettorechnungsbetrag unter 150,00 Euro wird ein Mindermengenzuschlag als Pauschale in Höhe von 25,00 Euro berechnet.
  3. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist, ohne jeden Abzug auf unser bekanntgegebenes Konto zu leisten und einzugehen, und zwar netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang.
  4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt Zahlungsverzug ein und es gelten, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die gesetzlichen Verzugszinsen von 9% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
  5. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Gleiches gilt, wenn im Einzelfall Abschlagszahlungen vereinbart sind.
  6. Zu weiteren Leistungen sind wir in diesen Fällen nur verpflichtet, wenn der Kunde Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet oder zu einer entsprechenden Sicherstellung bereit ist und dieses schriftlich vereinbart wurde. Ist der Besteller dazu nicht bereit, so sind wir berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  7. Boni und Rabatte werden nur gewährt, wenn die Zahlungsbedingungen eingehalten werden. Wir behalten uns eine Nachberechnung im Falle des Zahlungsverzuges vor. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  8. Die für den Transport / Versand übliche und erforderliche Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten, soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist.

4. Lieferung

  1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
  2. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
  3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
  4. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten oder sonst schriftlich mitgeteilten Lieferfristen. Die Anzeige der Versandbereitschaft ist der mitgeteilten Lieferfrist gleichzusetzen. Soweit der Kunde die Ware nicht innerhalb von zwei Wochen nach der mitgeteilten Lieferfrist abnimmt, tritt Annahmeverzug ein. Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges, der ausschließlich vom Kunden zu vertreten ist, berechnen wir dem Kunden 3 % vom Warenwert als Pauschale für zusätzlich entstehende Lagerkosten.
    Nach Ablauf von zwei Monaten nach mitgeteilter Lieferfrist muss die Ware zwingend abgenommen werden, oder sie wird auf Kosten des Kunden entsorgt.
    Die Übergabe der Ware an den Kunden darf von uns bis zur vollständigen Bezahlung der Lagerkosten verweigert werden, ohne dass hierdurch Verzug eintritt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
  5. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung des Abrufvertrages einen Termin zur Abnahme festlegen bzw. die Lieferung anbieten. Kommt der Besteller seiner Abnahmepflicht nicht innerhalb von 2 Wochen nach, sind wir berechtigt, die vorbezeichnete (4. (4)) Lagerkostenpauschale zu berechnen, die Ware nach Ablauf der zweimonatigen Frist zu entsorgen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen weiteren Schadensersatz zu fordern.
  6. Im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Warenwertes.
  7. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, di e gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen. Sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem bzw. für den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei dem Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Besteller ist nicht zulässig.
  8. Eine beim Transport erfolgte Beschädigung der Lieferung ist bei uns innerhalb von 7 Tagen per E-Mail anzuzeigen. Bei offensichtlicher Beschädigung der Verpackung ist in jedem Fall eine unverzügliche Zustandsprüfung der Lieferung vorzunehmen und etwaige Beschädigung bei uns anzuzeigen.

5. Versand

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft oder der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
  2. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.
  3. Die Liefer- und Versandkosten trägt der Kunde. Das gilt auch für den Fall, dass wir den Versand organisieren. Eine Versicherung gegen Transport- und andere Schäden wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen. Die Kosten hierfür sind vom Besteller zu tragen.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder Laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldenforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
  2. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
  5. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
  6. Der Kunde verwahrt die Ware unentgeltlich für uns.
  7. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

7. Montage / Abnahme / Ingebrauchnahme

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen baulichen und technischen Voraussetzungen einer Installation und Montage des Liefergegenstandes auf eigene Kosten zu schaffen und bereit zu halten. Er hat, insbesondere bei elektrischen Zuleitungen, dafür zu sorgen, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen und erforderlichen Sicherheitsregeln eingehalten sind.
  2. Um effiziente Abläufe sicherzustellen, verwenden wir eine Montagecheckliste. Diese ist nach Lieferung der Ware und vor Durchführung des Montagetermins auszufüllen und an uns zu übersenden. Die Montagecheckliste ist mit diesem Link < Montagecheckliste > herunterzuladen oder befindet sich als angefügtes Dokument zu diesen AGB im Anhang.
  3. Wir werden diese Montagecheckliste per E-Mail an den Kunden übersenden. Der Kunde verpflichtet sich, die Montagecheckliste wahrheitsgemäß auszufüllen und nach Erbringung der bauseitigen Leistungen spätestens aber zwei Wochen nach Erhalt an uns zurückzusenden. Sollten die Angaben nicht stimmen, sind wir berechtigt, die hierdurch entstehenden Verzögerungen, Schäden oder Mehrkosten mit mindestens 10% des Montagewertes dem Kunden Pauschal in Rechnung zu stellen.
  4. Sollte für beauftragte Montageleistungen, aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, keine Montagebereitschaft innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Montagecheckliste gemeldet werden, sind wir berechtigt, den Montageauftrag zu stornieren. Wenn die Montagebereitschaft nach erfolgter Stornierung noch gemeldet wird, ist ein neuer Montageauftrag zu verhandeln.
  5. Sofern wir die gelieferte Ware beim Kunden oder bei Dritten einbauen oder montieren, so muss – bevor der Kunde oder der Dritte die Ware in Gebrauch nimmt – eine Abnahme stattfinden. Erfolgt die Ingebrauchnahme ohne unsere Zustimmung oder ohne vorherige Abnahme durch uns, so gilt die Leistung als abgenommen. Der Termin für eine Abnahme muss unverzüglich nach der Montage oder dem Einbau der von uns gelieferten Ware erfolgen, spätestens jedoch 14 Tage vor der Ingebrauchnahme, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
  6. Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen und verweisen in diesem Zusammenhang auf die Pflicht zur regelmäßigen Wartung technischer Anlagen und der allgemeinen Prüfungspflichten der Unfallverhütungsvorschriften im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.
  7. Wir können vom Kunden jederzeit, unter Beachtung der 14-Tages-Frist, die Abnahme der erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller oder Dritte ihre Leistungen am gleichen Bauvorhaben noch nicht voll erbracht haben. Ve weigert der Besteller die Teilnahme an dem von uns verlangten Abnahmetermin oder verweigert der Besteller die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, so gilt die Abnahme als erfolgt.

8. Gewährleistung / Rücknahme

  1. Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe folgender Regelungen zu.
  2. Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
  3. Unsere Außendienstmitarbeiter und Monteure, oder andere von uns mit der Montage beauftragte Personen oder Vertreter, sind nicht befugt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen uns abzugeben.
  4. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung. Hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Für die Rücknahme der Ware bei angezeigten Mängeln gibt es bei uns einen vorgegebenen Prozess, der die Abwicklung effizient gestalten soll:
    1. Die Rücksendung erfordert einen Rücksendeschein. Dieser kann unter nachstehendem Link < Rücksendeschein > hier heruntergeladen werden oder findet sich im Anhang zu den AGB: Rücksendeschein (PDF). Dieses Dokument enthält alle erforderlichen Angaben.
    2. Füllen Sie den Rücksendeschein mit Ihren entsprechenden Angaben aus und senden Sie Ihn an: cde.retouren@came.com.
    3. Wir prüfen Ihre Angaben und kontaktieren Sie darauf hin bezüglich der Freigabe oder eventueller Rückfragen.
    4. Nach erfolgter Freigabe erhalten Sie eine RMA-Nummer und ein Rücksendeetikett zur kostenlosen Rücksendung zugesandt. Tragen Sie die RMA-Nummer auf Ihrem Rücksendeschein ein, drucken Sie diesen aus und legen Sie ihn der Rücksendung bei. Kleben Sie das von uns erhaltene Rücksendeetikett auf und geben Sie Ihre Rücksendung bei dem von uns benannten Paketdienstleister ab.
    5. Es werden von uns nur ordnungsgemäß frankierte Rücksendungen angenommen.
  6. Die Rückgabe mangelfrei gelieferter Ware erfolgt auf Kulanzbasis innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt. Die Rücknahme kann nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Es gelten im Falle unserer schriftlichen Zustimmung die gleichen Abläufe zur Rücknahme wie vorstehend geschildert. Für ordnungsgemäß mit unserem Einverständnis zurückgeschickte Ware, bringen wir bei Gutschrifterteilung 15% des Nettorechnungsbetrages für Verwaltungskosten und Prüfung in Abzug. Bei beschädigter Verpackung werden weitere 15% des Nettorechnungsbetrages für Neuverpackung in Abzug gebracht.
  7. Sonderanfertigungen, konfektionierte und kundenspezifische Waren / Warenbestellungen sind vom Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen.
  8. Bei unberechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, dem Vertragspartner/Abnehmer die Kosten für die Überprüfung der Beanstandung, wie beispielsweise Lohn- Transport- und Fahrtkosten, aufzuerlegen.
  9. Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt.
  10. Schadenersatzansprüche zu den in Ziffer 9 (Haftung) geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den in Ziffer 9 geregelten Bedingungen bleiben davon unberührt.
  11. Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
  12. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Nacherfüllungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
  13. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf Ersatzkleinteile sowie reparierte Teile beträgt 6 Monate. Nacherfüllungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

9. Haftung

  1. Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
  2. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Sonstiges

  1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Ort unseres Geschäftssitzes.
  2. Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  3. Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Ort unseres Geschäftssitzes der Gerichtstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  4. Diese AGB wurden, wie auch unsere Angebotstexte, Erklärungen und sonstige Formulare, in deutscher Sprache verfasst. Texte die ggfs. in anderen Sprachen im Umlauf sind, dienen lediglich der Übersetzungshilfe und sind nicht rechtsverbindlich.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

 

CAME Deutschland GmbH, Stand 01.01.2024
 

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